Ein Rentenbezugsrecht, das einem Elternteil gegen ein Kind zusteht, ist zur Ermittlung der Bemessungrundlage für die Vermögenssteuer zum 1.1.1948 und der Vermögensabgabe auch im Falle der Zusammenveranlagung der Eltern mit dem Kind als Schuld und als Forderung, und zwar als Schuld mit dem vollen, als Forderung mit dem halben Kapitalwert in Rechnung zu stellen (Hinweis E 17.10.1951, 2064/50, 2065/50, VwSlg 482 F/1951). *
E 26.11.1954, 2792/52 #1 VwSlg 1055 F/1954