Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die "neuen" Sachverhaltselemente bereits im bisherigen Verfahren hätte erheben können (Hinweis E 18.5.1949, 528/48, VwSlg 827 A/1949 ).