Wird nach Aufdeckung von Fehlbeträgen oder Mehrbeträgen in der Buchführung behauptet, sie seien durch Darlehen, Einlagen oder ähnliche Vorgänge bedeckt, dann vermag diese Behauptung die Vermutung einer Mangelhaftigkeit der Buchführung nicht zu entkräften, weil diesfalls die Darlehen, Einlagen usw eben auch hätten verbucht werden müssen.
*
E 28.3.1952, 1597/51 #1;