Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1952

Geschäftszahl

1597/51

Rechtssatz

Wird nach Aufdeckung von Fehlbeträgen oder Mehrbeträgen in der Buchführung behauptet, sie seien durch Darlehen, Einlagen oder ähnliche Vorgänge bedeckt, dann vermag diese Behauptung die Vermutung einer Mangelhaftigkeit der Buchführung nicht zu entkräften, weil diesfalls die Darlehen, Einlagen usw eben auch hätten verbucht werden müssen.

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E 28.3.1952, 1597/51 #1;

Beachte

y14582;