Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext A25/10

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19295

Geschäftszahl

A25/10

Entscheidungsdatum

22.02.2011

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
AHG §1
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableitbar aus einer als "Staatshaftungsklage" übertitelten Eingabe betreffs behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Bundesorganen und Schadenersatzansprüche

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

römisch zwei. Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner als „Staatshaftungsklage“ übertitelten Eingabe wendet sich der - nicht vertretene - Einschreiter gegen die „Republik Österreich, vertreten durch die Generalprokuratur“ wegen „Nachteilen, die dem Kläger durch einen 'offenkundigen Mangel' der Rechtsverfahren aus 5 Cg 135/04m LG Ried, 5 Cg 72/05y LG Ried so wie Revisionsverfahren und Strafrechtsverfahren und Amtshaftungsklage 30 Cg 10/09z vom 22.05.2009, 174BL27/10y-2 LG Wien und 132BL/10p LG Wien erwachsen. Wegen Verdacht der Nötigung im Amt. Wegen Verdacht der schweren Erpressung durch Amtsorgane der Republik Österreich. Wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs. Wegen Verdacht der Strafvereitelung. Verletzung von EU-Rechtsnormierungen" und beantragt die „Einleitung eines Strafverfahrens / Disziplinarverfahren[s] gegen die jeweiligen beteiligten Richter und Justizbeamten, einschließlich jener Beamten, die bisher die … vorgelegten Strafanzeigen … nicht bearbeiten oder bearbeiten lassen, insbesondere Beamte des österreichischen Innen- und Justizministeriums, bzw. die Rechte des Klägers wissentlich, vorsätzlich durch Amtswillkür zu vereiteln suchen[.] Der Kläger wendet den Verdacht der schweren Erpressung / Nötigung im Amt durch Amtspersonen ein.“ Weiters stellt der Einschreiter die Anträge auf „Staatshaftungsklage wegen Strafvereitelung[,] … Schadenersatz[,] … Schmerzensgeld[,] … Nichtigkeitsbeschwerde / Restitutionsklage“ und Anträge „auf

römisch eins. Rechtsmittelhilfe / Verfahrenshilfe, römisch zwei. Rechtsbehelfe,

römisch drei. Wahrungsbeschwerde“.

Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof lediglich über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Aus dem vom Einschreiter geschilderten Sachverhalt lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ableiten ließe. Insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche nach §1 Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 343 aus 1989,, die aus der Behauptung eines rechtswidrigen Verhaltens von für den Bund handelnden Organen abgeleitet werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen vergleiche zB VfSlg. 13.079 aus 1992,, 18.194 aus 2007,). Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter in seiner Eingabe nur äußerst unklar beschriebenen Rechtssache zuständig ist.

2. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

3. Die Klage war zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Amtshaftung, Zivilrecht, Schadenersatz, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A25.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Dokumentnummer

JFT_09889778_10A00025_00

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