Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E2012/2023
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §6 Abs1 Z1
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt D Art5
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art12
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus dem Libanon; Außerachtlassen des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere zur legalen Einreisemöglichkeit in den Libanon
Rechtssatz
Das BVwG verneint einen "ipso facto"-Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht aus irgendeinem Grund dazu gezwungen gewesen sei, den Libanon – als einen Teil des Einsatzgebietes von UNRWA – zu verlassen. Vor allem aber erachtete es für den Beschwerdeführer die Möglichkeit als gegeben, in den Libanon wieder einzureisen, um dort neuerlich Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für den Beschwerdeführer in den Libanon vernachlässigt das BVwG den – von ihm selbst festgestellten – Sachverhalt, wonach sich die Einreisemöglichkeiten in den Libanon (insbesondere für staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon) seit dem Jahr 2018 deutlich verändert hätten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2012.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2024
Dokumentnummer
JFR_20240626_23E02012_01