Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

E2012/2023

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus dem Libanon; Außerachtlassen des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere zur legalen Einreisemöglichkeit in den Libanon

Rechtssatz

Das BVwG verneint einen "ipso facto"-Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht aus irgendeinem Grund dazu gezwungen gewesen sei, den Libanon – als einen Teil des Einsatzgebietes von UNRWA – zu verlassen. Vor allem aber erachtete es für den Beschwerdeführer die Möglichkeit als gegeben, in den Libanon wieder einzureisen, um dort neuerlich Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für den Beschwerdeführer in den Libanon vernachlässigt das BVwG den – von ihm selbst festgestellten – Sachverhalt, wonach sich die Einreisemöglichkeiten in den Libanon (insbesondere für staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon) seit dem Jahr 2018 deutlich verändert hätten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2024:E2012.2023