Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160/2017) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160 aus 2017,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.