Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2023

Geschäftszahl

G2150/2023

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundrechtsbeschwerdeG

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20.160 aus 2017,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:G2150.2023