Der Einschreiter hat mit seiner Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag sowie einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO, nicht aber einen Antrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG besteht aber Anwaltszwang, weshalb es dem Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.