Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E848/2023
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Gambia; mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Glaubwürdigkeit der homosexuellen Orientierung wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung; mangelnde Auseinandersetzung mit Länderberichten betreffend die Strafbarkeit von Homosexualität im Herkunftsstaat
Rechtssatz
Das BVwG geht von mangelnden Glaubwürdigkeit der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers wegen vager und unkonkreter Aussagen aus. Dem ist entgegenzuhalten, dass angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur persönlichen Sphäre aus einer zurückhaltenden Schilderung bzw einer zögerlichen Offenbarung der Homosexualität nicht der Schluss gezogen werden darf, dass die betreffende Person unglaubwürdig ist. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Die Alternativbegründung, wonach Homosexuellen in Gambia keine asylrelevante Verfolgung drohe, erweist sich als ebenso wenig tragfähig: Das BVwG unterlässt es, sich mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen, laut denen homosexuelle Handlungen in Gambia illegal seien und mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden könnten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Homosexualität, Verhandlung mündliche
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E848.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
JFR_20230919_23E00848_01