Die Mitteilung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei den geforderten Betrag samt Kosten überwiesen habe, ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG iVm §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 08.03.2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.Die Mitteilung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei den geforderten Betrag samt Kosten überwiesen habe, ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 08.03.2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.