Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Geschäftszahl

A7/2023

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens und Zuspruch der Kosten an den Kläger

Rechtssatz

Die Mitteilung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei den geforderten Betrag samt Kosten überwiesen habe, ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 08.03.2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:A7.2023