Das BVwG geht in seiner Entscheidung (nach VfGH E v 01.03.2022, E778/2021) von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen aus, ohne Bezugnahme auf einen Herkunftsstaat. Auch das Kindeswohl steht seiner Ansicht nach den Rückkehrentscheidungen nicht entgegen. Mit dieser Einschätzung verkennt das BVwG die Anforderungen, die sich an die Interessenabwägung nach Art8 EMRK bei Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den minderjährigen Drittstaatsangehörigen stellen: Das BVwG hätte sich mit der Situation des Minderjährigen, der sein Leben überwiegend in Österreich verbracht hat und schulisch integriert ist, auseinandersetzen müssen. Dabei ist jedenfalls relevant, dass der Minderjährige im Alter von sieben Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen ist, hier die Schullaufbahn durchlaufen hat und - in Berücksichtigung der dem EGMR folgenden Rspr des VfGH zum anpassungsfähigen Alter- mittlerweile bereits knapp sechzehn Jahre alt ist.
Aus dieser fehlerhaften Beurteilung des durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriffs in das Privatleben des Minderjährigen folgt auch eine ebensolche Beurteilung des Eingriffs in das Familienleben der weiteren Beschwerdeführer.