Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
G161/2023
Entscheidungsdatum
12.06.2023
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Leitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gestellten Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO; Entscheidung über den im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag auf Fristerstreckung ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Rechtssatz
Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO aus Anlass der Zurückweisung eines Antrages auf Erstreckung der Frist zur Erhebung einer Revision an den OGH - und damit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens - gestellt. Damit hat er keinen Antrag aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, Landesgericht, VfGH / Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G161.2023
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
JFR_20230612_23G00161_01