Verfassungsgerichtshof
12.06.2023
G161/2023
Zurückweisung eines aus Anlass der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gestellten Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO; Entscheidung über den im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag auf Fristerstreckung ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO aus Anlass der Zurückweisung eines Antrages auf Erstreckung der Frist zur Erhebung einer Revision an den OGH - und damit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens - gestellt. Damit hat er keinen Antrag aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.
ECLI:AT:VFGH:2023:G161.2023