Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung insbesondere mit Verweis auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die allgemeine Sicherheitslage davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsregion Ninewa (bzw Mossul) keine reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
Dabei lässt das BVwG allerdings die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser aus einem Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Laut UNHCR werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen" und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf. Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region maßgebliche Bedeutung zu, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll.