Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E2070/2021 ua
Entscheidungsdatum
29.04.2022
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend zwei Staatsangehörige des Iraks mangels Prüfung der Gefährdungslage sunnitischer Araber vor dem Hintergrund der Länderberichte; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verneint eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer (ein arabisch-sunnitisches, kinderloses Paar im arbeitsfähigen Alter), ohne zu berücksichtigen, dass nach den UNHCR-Erwägungen für den aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammenden Erstbeschwerdeführer im wehrfähigen Alter und für die Zweitbeschwerdeführerin als dessen Ehefrau ein besonderes Risikoprofil besteht. Damit unterlässt es das BVwG aber, sich mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, die ausführlich als Fluchtgrund vorgebracht wurde, im Lichte dieses besonderen Risikoprofils der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2070.2021
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
JFR_20220429_21E02070_01