Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Geschäftszahl

E2070/2021 ua

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz betreffend zwei Staatsangehörige des Iraks mangels Prüfung der Gefährdungslage sunnitischer Araber vor dem Hintergrund der Länderberichte; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verneint eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer (ein arabisch-sunnitisches, kinderloses Paar im arbeitsfähigen Alter), ohne zu berücksichtigen, dass nach den UNHCR-Erwägungen für den aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet stammenden Erstbeschwerdeführer im wehrfähigen Alter und für die Zweitbeschwerdeführerin als dessen Ehefrau ein besonderes Risikoprofil besteht. Damit unterlässt es das BVwG aber, sich mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, die ausführlich als Fluchtgrund vorgebracht wurde, im Lichte dieses besonderen Risikoprofils der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:E2070.2021