Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E4409/2020
Entscheidungsdatum
18.03.2022
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz
Rechtssatz
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kirkuk) hält das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entsprechend den Länderberichten fest, dass "[d]er Islamische Staat (IS) [...] im Zentralirak nach wie vor am aktivsten [ist], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen." Ferner sei die Region Kirkuk weiterhin von Anschlägen und Zivilisten in der Region von Hinrichtungen bedroht. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es die Herkunftsprovinz für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet. Das BVwG hat somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4409.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JFR_20220318_20E04409_01