Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Geschäftszahl

E4409/2020

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz

Rechtssatz

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kirkuk) hält das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entsprechend den Länderberichten fest, dass "[d]er Islamische Staat (IS) [...] im Zentralirak nach wie vor am aktivsten [ist], so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen." Ferner sei die Region Kirkuk weiterhin von Anschlägen und Zivilisten in der Region von Hinrichtungen bedroht. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es die Herkunftsprovinz für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet. Das BVwG hat somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:E4409.2020