Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E484/2017 ua
Entscheidungsdatum
09.06.2017
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art18 Abs1 litb
AsylG 2005 §5FremdenpolizeiG 2005 §61
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Bulgariens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien; Widerspruch zwischen rechtlicher Beurteilung und Länderfeststellungen
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der UNHCR-Empfehlung vom April 2014 hinsichtlich der Versorgung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien davon aus, dass eine Verbesserung eingetreten sei und die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien "kein 'real risk' einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten" hätten.
Diese Annahmen stehen jedoch im Gegensatz zu den im Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen: Diesen zufolge hätten sich die Unterbringungsbedingungen im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert und seien nicht zufriedenstellend. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht mit diesen Feststellungen zur Versorgungslage auseinandergesetzt. Im Übrigen hat es auch einen - zum Zeitpunkt des Erkenntnisses bereits bekannten - UNHCR-Bericht außer Acht gelassen, der ebenfalls die Verschlechterung der Versorgungslage in Bulgarien aufzeigt.
Da es das Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführerin geb 2012, Viertbeschwerdeführer geb 2014) handelt - unterlassen hat, das zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegene Berichtsmaterial zum bulgarischen Asylsystem, das die für Asylwerber in Bulgarien neu entstandene Versorgungssituation berücksichtigt hätte, in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung heranzuziehen und zu würdigen, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E484.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Dokumentnummer
JFR_20170609_17E00484_01