Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E850/2016 ua
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5, §34 Abs4
FremdenpolizeiG 2005 §61
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags einer tschetschenischen Familie auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Polens sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers
Rechtssatz
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, inwieweit nähere Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers durchgeführt wurden. Ein dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender Befund des Landesklinikums Baden-Mödling vom 28.01.2016 weist darauf hin, dass ein Transport des Viertbeschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt lebensgefährlich sein hätte können.
Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen, um entscheiden zu können, ob eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür geübt. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch, weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E850.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016
Dokumentnummer
JFR_20160922_16E00850_01