Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
E1176/2015 ua
Entscheidungsdatum
21.09.2015
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf "Berichtigung" näher bezeichneter Entscheidungen des VfGH
Rechtssatz
Die Sprüche der Entscheidungen entsprechen den jeweils gefassten Beschlüssen des VfGH. Da der Antragsteller nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Berichtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1176.2015
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
JFR_20150921_15E01176_01