Verfassungsgerichtshof
21.09.2015
E1176/2015 ua
Zurückweisung eines Antrags auf "Berichtigung" näher bezeichneter Entscheidungen des VfGH
Die Sprüche der Entscheidungen entsprechen den jeweils gefassten Beschlüssen des VfGH. Da der Antragsteller nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.
ECLI:AT:VFGH:2015:E1176.2015