Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2015

Geschäftszahl

E1176/2015 ua

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf "Berichtigung" näher bezeichneter Entscheidungen des VfGH

Rechtssatz

Die Sprüche der Entscheidungen entsprechen den jeweils gefassten Beschlüssen des VfGH. Da der Antragsteller nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden Entscheidungen begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E1176.2015