Annahme des AsylGH zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehe keine hinreichend ausgeprägte Nahebeziehung iSd Judikatur zu Art8 EMRK.
Soweit der AsylGH in seiner hilfsweise herangezogenen Begründung ausführt, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in der Türkei weitergeführt werden könne, ist seine Entscheidung widersprüchlich: Der AsylGH ignoriert nämlich, dass der Mutter des Beschwerdeführers vom AsylGH subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb eine Rückkehr ihrer Person in die Türkei nicht möglich ist; insoweit denkunmögliche Begründung.
Der AsylGH hält in seiner Entscheidung Umstände fest, die der Sache nach ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter iSd Art8 EMRK begründen würden (zB bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ua mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter und sei seiner Mutter im alltäglichen Leben behilflich). Vor diesem Hintergrund hätte der AsylGH jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Nahebeziehung zu seiner Mutter tätigen müssen.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten.