§106 Abs4 der gemäß §2 Abs1 des Stmk LandesbeamtenG, LGBl. 124/1974, als LandesG in Geltung stehenden Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, idF der Ziffer 5.1.6. der Stmk LandesbeamtenG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§106 Abs4 der gemäß §2 Abs1 des Stmk LandesbeamtenG, Landesgesetzblatt 124 aus 1974,, als LandesG in Geltung stehenden Dienstpragmatik, RGBl. 15 aus 1914,, in der Fassung der Ziffer 5.1.6. der Stmk LandesbeamtenG-Novelle 1984, Landesgesetzblatt Nr. 33, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§106 Abs4 leg.cit. enthält die gleiche Ermächtigung an die zuständige Behörde zur Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - aus Anlaß der Suspendierung, wie sie durch
§112 Abs2 des Beamten-DienstrechtsG 1979, BGBl. 1979/333 angeordnet war. Daß §112 Abs2 dieses Gesetzes aber verfassungswidrig war, wurde mit ausführlicher Begründung schon mit E v 6.10.1986, G13/86, vom Verfassungsgerichtshof festgestellt.
Da somit auch §106 Abs4 leg.cit. aus den im angeführten Erk. ausgebreiteten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung der zuständigen Behörden enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Beamten bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht er ebenso dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG.