Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Geschäftszahl

G165/86

Sammlungsnummer

11271

Leitsatz

Stmk. LandesbeamtenG in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 1984,; Widerspruch des §106 Abs4 zu Art18 Abs1 B-VG aus den in VfSlg. 11035 aus 1986, (betreffend den im wesentlichen ähnlichen §112 Abs2 BDG 1979) dargelegten Gründe

Rechtssatz

§106 Abs4 der gemäß §2 Abs1 des Stmk LandesbeamtenG, Landesgesetzblatt 124 aus 1974,, als LandesG in Geltung stehenden Dienstpragmatik, RGBl. 15 aus 1914,, in der Fassung der Ziffer 5.1.6. der Stmk LandesbeamtenG-Novelle 1984, Landesgesetzblatt Nr. 33, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§106 Abs4 leg.cit. enthält die gleiche Ermächtigung an die zuständige Behörde zur Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - aus Anlaß der Suspendierung, wie sie durch

§112 Abs2 des Beamten-DienstrechtsG 1979, BGBl. 1979/333 angeordnet war. Daß §112 Abs2 dieses Gesetzes aber verfassungswidrig war, wurde mit ausführlicher Begründung schon mit E v 6.10.1986, G13/86, vom Verfassungsgerichtshof festgestellt.

Da somit auch §106 Abs4 leg.cit. aus den im angeführten Erk. ausgebreiteten Gründen nur die unbestimmte Ermächtigung der zuständigen Behörden enthält, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Beamten bis auf zwei Drittel zu verfügen, widerspricht er ebenso dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG.