Die Sätze 3 und 4 des §44 der DurchführungsV zum PunzierungsG beschränken sich offenkundig nicht darauf, die in §18 bis §22 des PunzierungsG geregelte punzierungsamtliche Überwachung zu präzisieren, sondern enthalten der Sache nach eine (darüber hinausgehende) Ermächtigung zur vorläufigen Beschlagnahme (so insbesondere zur Versiegelung).
Auch die in §32 PunzierungsG vorhandenen Bestimmungen über die vorläufige Beschlagnahme (Sicherungsbedürfnisse und Gefahr im Verzug als Voraussetzungen) können als gesetzliche Deckung für die bekämpften Verordnungsvorschriften nicht herangezogen werden.
§44 dritter und vierter Satz der DurchführungsV sind daher vom Gesetz nicht gedeckt und folglich wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben.