Die Wortfolge ", über die Zurückweisung" in §56 Abs5 des Maß- und EichG war als verfassungswidrig aufzuheben.
Es ist von Verfassungs wegen verpönt, daß staatliche Entscheidungen - hier: die Verweigerung der Eichung eines Meßgerätes mangels Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen - der zwingend vorgesehenen Rechtskontrolle dadurch entzogen werden, daß die Erlassung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtssatzform des Bescheides ausgeschlossen wird.
Durch die in Prüfung gezogene Regelung wird daher in verfassungswidriger Weise für den hier maßgeblichen Bereich das verfassungsgesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsschutzsystem suspendiert und der Rechtsunterworfene seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt.