Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 2 der Marktgemeinde Oberneukirchen vom 08.07.87 hinsichtlich der Erweiterung der Widmung gemischtes Baugebiet iSd §16 Abs7 Oö RaumOG auf ein bestimmtes Grundstück.
Auch im Fall einer Flächenwidmungsplanänderung in Form einer (gänzlichen) Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes für ein ganzes Gemeindegebiet müssen die in §23 Oö RaumOG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die bekämpfte Widmung entspricht dem in §23 Abs2 Oö RaumOG enthaltenen Gebot der Interessenabwägung.
Von einer gegen das Gebot des §16 Abs2 zweiter Satz Oö RaumOG verstoßenden gegenseitigen Beeinträchtigung unterschiedlicher Widmungsarten kann nicht die Rede sein: Ein kleines gemischtes Baugebiet, auf dem ein einziger - nicht über das nach §16 Abs7 Oö RaumOG zulässige Maß hinaus störender - Tischlereibetrieb errichtet werden soll, steht mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf den umliegenden großen, als Grünland gewidmeten Grundstücken gegenüber.
Das auf die bekämpfte Flächenwidmungsplanänderung gerichtete Ersuchen des Vaters des mitbeteiligten Bauwerbers kann die Rechtmäßigkeit dieser Umwidmung keineswegs beeinträchtigen, zumal das Oö RaumOG in seinem §22 Abs1 die Möglichkeit derartiger Anregungen vorsieht.