Die mit der Verordnung des Gemeinderates vom 22.02.80 über das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vorgenommene Festlegung der Widmung "Bauland-Wohngebiet" für einen Teil des Grundstückes Nr. 48/1 in EZ 14, KG Gschaidt, ist ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und daher in Widerspruch zur Vorschrift des §16 Abs1, Einleitungssatz, Nö ROG 1976 erfolgt.
Diese Festlegung war nicht das Ergebnis einer bestimmten Planungsabsicht, sondern die Folge eines Versehens.
(Anlaßfall: E v 10.12.93, B505/91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).