Aufhebung der Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, mangels hinreichender Determinierung (Verweis auf VfSlg. 14715/1996 betr. Wien und E v 05.12.98, G94/98 ua, betr. Steiermark).Aufhebung der Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, mangels hinreichender Determinierung (Verweis auf VfSlg. 14715 aus 1996, betr. Wien und E v 05.12.98, G94/98 ua, betr. Steiermark).
Zur Weitergeltung von vor Inkrafttreten des B-VG erlassener Gesetze als Landesgesetze siehe die vorliegende Entscheidung sowie E v 05.12.98, G94/98 ua.