Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1999

Geschäftszahl

G84/99

Sammlungsnummer

15559

Leitsatz

Verstoß der Einräumung schrankenlosen Ermessens an die Behörde bei Einschränkung und Rücknahme von Bewilligungen für die Vermittlung und den Abschluß von Totalisateur- und Buchmacherwetten gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, mangels hinreichender Determinierung (Verweis auf VfSlg. 14715 aus 1996, betr. Wien und E v 05.12.98, G94/98 ua, betr. Steiermark).

Zur Weitergeltung von vor Inkrafttreten des B-VG erlassener Gesetze als Landesgesetze siehe die vorliegende Entscheidung sowie E v 05.12.98, G94/98 ua.