Ein Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird von der Anfechtungswerberin bestimmt, die sich entscheiden muss, ob sie die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt die Anfechtungswerberin die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen darf.
Eindeutige Umschreibung des Begriffes "Ermittlungsverfahren" in der Oö LandtagswahlO.
Der vorliegende Antrag macht geltend, dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Anfechtungswerberin (Nationale Volkspartei - NVP) rechtswidrig gewesen sei. Bei Zutreffen der behaupteten Rechtswidrigkeit müsste das Wahlverfahren schon von der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages an aufgehoben werden. Zu einem solchen Ausspruch ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht befugt, wenn die Anfechtungswerberin die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt gar nicht beantragt, sondern ihren Antrag ausdrücklich und unmissverständlich auf einen späteren Teil des Wahlverfahrens, hier auf das Wahlverfahren "vom Ermittlungsverfahren an", beschränkt.