Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zu einer Landesregierung, zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im folgenden Gemeindevorstand genannt) sowie zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlich berufenen Vertretung können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Absatz eins, genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, daß ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
  3. Absatz 3,Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag aussprechen, daß der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.

Schlagworte

Wahlgerichtsbarkeit, Nationalrat, Bundesrat

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004621

Alte Dokumentnummer

N1195311110P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P67/NOR12004621

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