Aufhebung des §8 Abs1 Tir SchischulG 1995, LGBl 15/1995.Aufhebung des §8 Abs1 Tir SchischulG 1995, Landesgesetzblatt 15 aus 1995,.
Die Regelung verstößt - angesichts des §3 Abs1 Tir SchischulG, wonach die Erteilung von Schiunterricht außerhalb von Schischulen ausgeschlossen ist - gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Anlassfall: E v 05.03.10, B65/09 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in § 8 Abs 1 Tir SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in Paragraph 8, Absatz eins, Tir SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.