Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G275/09

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

19008

Geschäftszahl

G275/09

Entscheidungsdatum

26.02.2010

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir SchischulG 1995 §8 Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Regelung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Mindestangebotes in einer Schischule gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Aufhebung des §8 Abs1 Tir SchischulG 1995, Landesgesetzblatt 15 aus 1995,.

Die Regelung verstößt - angesichts des §3 Abs1 Tir SchischulG, wonach die Erteilung von Schiunterricht außerhalb von Schischulen ausgeschlossen ist - gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Anlassfall: E v 05.03.10, B65/09 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in Paragraph 8, Absatz eins, Tir SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.

Entscheidungstexte

  • G 275/09
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2010 G 275/09

Schlagworte

Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G275.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Dokumentnummer

JFR_09899774_09G00275_01

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