Verfassungsgerichtshof
26.02.2010
G275/09
19008
Verstoß einer Regelung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Mindestangebotes in einer Schischule gegen die Erwerbsausübungsfreiheit
Aufhebung des §8 Abs1 Tir SchischulG 1995, Landesgesetzblatt 15 aus 1995,.
Die Regelung verstößt - angesichts des §3 Abs1 Tir SchischulG, wonach die Erteilung von Schiunterricht außerhalb von Schischulen ausgeschlossen ist - gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Anlassfall: E v 05.03.10, B65/09 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in Paragraph 8, Absatz eins, Tir SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.