Ein Asylwerber kann im Falle der Überstellung nach Griechenland in seinem gemäß Art3 EMRK garantierten Recht insoweit verletzt werden, als Unterkunft und Versorgung in Griechenland nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies insbesondere dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern, wovon eines erst neun Monate alt ist, - um Asylwerber handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen ("vulnerable Personen").
Bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren gibt es zwar grundsätzlich die Möglichkeit staatlicher Versorgung, ohne fallbezogene individuelle Zusicherung der zuständigen Behörden kann davon jedoch nicht automatisch ausgegangen werden. Wenn sich der Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer allein mit generellen Auskünften begnügt, ersetzt dies nicht eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden.
Ebenso U1441/10 ua, E v 13.12.10, und U1523/09, E v 01.12.10, jeweils hins einer fünfköpfigen afghanischen Familie; besondere Schutzwürdigkeit insbesondere der schwangeren Zweitbeschwerdeführerin (U1441/10) bzw auf Grund der psychischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und im Hinblick auf die drei minderjährigen Kinder (U1523/09); individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden vom AsylGH nicht eingeholt.
Weiters U223/10, E v 26.09.11, betr eine alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern.