Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach § 54b Abs 2 VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.