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Rechtssatz für 1-335/10

Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

1-335/10

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.

Schlagworte

Verfahrenskosten, Barauslagen, Ratenzahlung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Dokumentnummer

JUR_VO_20100526_01335_10_01

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