Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Geschäftszahl

1-335/10

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Ratenzahlung nach Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist nur hinsichtlich der Geldstrafen, nicht aber hinsichtlich der angelaufenen Verfahrenskosten und Barauslagen möglich.