Unabhängige Verwaltungssenate

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 5/12544/6-2007th

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

5/12544/6-2007th

Entscheidungsdatum

08.06.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Um sich persönlich von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, ist die bloße Erteilung von Weisungen nicht ausreichend, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist. Ein nur allgemeiner Verweis auf ein Schulungssystem ohne konkrete Ausführungen, wie im gegenständlichen Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden wäre, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, lässt die Annahme des Vorliegens eines wirksamen Kotrollsystems nicht zu.

Schlagworte

Kontrollsystem, Schulungssystem, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wirksame Kontrolle, erteilte Weisungen

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009

Dokumentnummer

JUR_SA_20070608_5125446_07_02

Navigation im Suchergebnis