Unabhängige Verwaltungssenate

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für KUVS-1498-1519/7/2011

Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

KUVS-1498-1519/7/2011

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Sammlungsnummer

15068

Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LMKV §4 Abs1
LMKV §6 Abs1
LMKV §90 Abs3 Z2
LMKV §98 Abs1
VStG §9
  1. LMKV § 4 gültig von 20.05.2008 bis 12.12.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
  2. LMKV § 4 gültig von 14.12.2005 bis 19.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2005
  3. LMKV § 4 gültig von 27.04.2005 bis 13.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2005
  4. LMKV § 4 gültig von 01.07.2003 bis 26.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003
  5. LMKV § 4 gültig von 18.12.1999 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/1999
  6. LMKV § 4 gültig von 19.08.1995 bis 17.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995
  7. LMKV § 4 gültig von 30.01.1993 bis 18.08.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das gegenständlich der Berufungswerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene, mit Strafe bedrohte Verhalten, ist im Ergebnis das Inverkehrbringen mangelhaft gekennzeichneter Lebensmittel an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit und handelt es sich dabei um ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, VStG einer bestimmten GmbH einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ - der Berufungswerberin - wird in den im Spruch angeführten Fällen nicht der Vorwurf gemacht, sie habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Vorschriften gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihr vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser (mangelhaft gekennzeichneten) Ware gemacht. Es liegt ein Begehungsdelikt vor und ist der Tatort daher dort gelegen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist.

Schlagworte

Inverkehrbringen, Lebensmittel, Mangelhafte Kennzeichnung, Tatort, Begehungsdelikt, Unterlassungsdelikt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Dokumentnummer

JUR_KA_20120925_1498_1519_7_2011_01

Navigation im Suchergebnis