Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidende Behörde
UVS Burgenland
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
176/02/10002
Entscheidungsdatum
08.10.2010
Index
40/01
Rechtssatz
In der Haftprüfungsverhandlung wird die Aufhebung der U-Haft gerichtlich angeordnet und der Beschwerdeführer zurück in die Justizanstalt zwecks Durchführung der Entlassungsformalitäten geführt. Dies ist der Justiz zuzurechnen. Kein Exzess bei Entlassung, da keine Verzögerung bis zur Übergabe an BPD zwecks Schubhaftverhängung.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Entlassung aus der Untersuchungshaft, Übergabe in Schubhaft
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2012
Dokumentnummer
JUR_BU_20101008_176_02_10002_10_01