Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A24-PVAK/12

Entscheidende Behörde

Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A24-PVAK/12

Entscheidungsdatum

05.11.2012

Norm

PVG §22
PVGO §31
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Auskunftsersuchen, Verschwiegenheitspflicht

Rechtssatz

Nach PVGO Paragraph 31, sind die Bediensteten berechtigt, Anfragen an die Personalvertretung zu richten, die auch zu beantworten sind. Dieser Verpflichtung zur Beantwortung von Anfragen wird naturgemäß nicht mit der Mitteilung, keine Auskunft zu geben, Genüge getan. Selbst wenn in einem Fall wegen der besonderen Umstände im Hinblick auf die den DA-Mitgliedern obliegende Verschwiegenheitspflicht keinerlei inhaltliche Auskunft möglich wäre, müsste dieser Umstand dem anfragenden Bediensteten mitgeteilt und in nachvollziehbarer Weise (wenn auch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht) begründet werden. Schon deshalb erweist sich die hier vom DA beschlossene (bloße) Weigerung, eine Stellungnahme abzugeben, als unzureichende Beantwortung des Ersuchens des BF.

Zudem muss die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des DA nicht in jedem Fall zur Folge haben, dass überhaupt keine inhaltliche Auskunft an den anfragenden Bewerber erteilt werden kann. Dem DA ist zwar zuzubilligen, dass Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche der Mitbewerber regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterliegen werden und dass in jedem Fall das Beratungsgeheimnis zu wahren ist (Schragel, PVG Paragraph 22, Rz 9). Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anfragen über die Haltung des DA in jedem Fall völlig ausgeschlossen sein müssen, was insbesondere dann nicht der Fall sein wird, wenn auf Umstände hingewiesen werden kann, die ausschließlich den anfragenden Bewerber betreffen.

Anmerkung

Ebenso A 22-PVAK/12 vom 5.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

PVAKRS_20121105_A24_PVAK_12_01

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