(2)Absatz 2,Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Perssonalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.