Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A8-PVAB/21

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Schlagworte

Einsicht in Protokolle; Aushang von Protokollen

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, PVGO steht die Einsicht in die Protokolle von DA-Sitzungen nur den DA-Mitgliedern selbst offen. Gegenüber Dritten, also ausnahmslos gegenüber allen Personen, die dem DA nicht als Mitglied angehören, besteht die zwingende Verpflichtung auf Geheimhaltung der internen Vorgänge im DA. Gegen diese Geheimhaltungspflicht würde besonders krass verstoßen werden, würde ein Sitzungsprotokoll, aus dem sich die in der Sitzung gestellten Anträge sowie das Debatten- und Abstimmverhalten der einzelnen DA-Mitglieder entnehmen lässt, außenstehenden Personen, zu denen auch die Bediensteten der Dienststelle zählen, zur Kenntnis gebracht (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 48, mwN; PVAK 07.01.2010, A 10-PVAK/09). Dieser Geheimhaltungspflicht des DA als Kollegialorgan steht allerdings das Recht der einzelnen DA-Mitglieder nicht entgegen, im eigenen Namen über ihre Initiativen im DA andere Bedienstete der Dienststelle zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

PVABR_20210505_A8_PVAB_21_03

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