Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A7-PVAB/18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A7-PVAB/18

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Schlagworte

Verlesung der TO

Rechtssatz

Der formalrechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

PVABR_20180522_A7_PVAB_18_05

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