Personalvertretungsaufsichtsbehörde
22.05.2018
A7-PVAB/18
Der formalrechtlichen Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz PVGO, wonach die – aktuelle –TO nach Eröffnung der DA-Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen ist, wurde vom Vorsitzenden objektiv nicht entsprochen. Durch diese Unterlassung, die dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, hat der DA-Vorsitzende die Geschäftsführung des DA in diesem Punkt mit Gesetzwidrigkeit belastet, obwohl alle DA-Mitglieder von der tatsächlichen Situation betreffend TOP 7 umfassend informiert waren.
ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18