Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Schlagworte

Einberufung der DV

Rechtssatz

Dass die Einberufung der DV durch den DA per E-Mail erfolgte, trägt den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, PVGO bei der aufgrund des technischen Fortschritts gebotenen teleologischen Auslegung vollinhaltlich Rechnung. Zweck dieser Bestimmung ist, die Einberufung schriftlich auf eine Weise bekanntzumachen, von der alle Bediensteten leicht Kenntnis erhalten können. Die Textierung von Paragraph 24, Absatz eins, PVGO war im geltenden Wortlaut bereits in der Stammfassung der PVGO im Jahr 1968 enthalten. Damals war die Amtstafel jenes Verlautbarungsinstrument, das es allen Bediensteten ermöglichte, die Einberufung einer DV ebenso wie sonstige Informationen des DG und der Personalvertretung leicht zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Einführung des E-Mail-Systems im Bundesdienst ist die Amtstafel in ihrer Bedeutung spätestens gegen Ende des vorigen Jahrhunderts vollkommen in den Hintergrund getreten, weil der Personal Computer (PC) an den Arbeitsplätzen jene „andere Stelle“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, PVGO in den Dienststellen darstellt, an der alle Bediensteten Informationen leicht zur Kenntnis nehmen können. Die Einberufung der DV per E-Mail erfolgte daher entsprechend den Vorgaben der PVGO und somit gesetzmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_01

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